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# § 2
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(1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscherReichswährung.
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(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.
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