16 lines
1.3 KiB
Markdown
16 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
|
|
|
|
(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:
|
|
1.Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,
|
|
2.Aufsichtsbesuche,
|
|
3.Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.
|
|
|
|
(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
|
|
|
|
(3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
|
|
1.Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,
|
|
2.Untersagung der Prüftätigkeit,
|
|
3.Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,
|
|
4.Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder
|
|
5.Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.
|