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# § 8 Segelflugzeugführer
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(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.
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(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.
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(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.
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(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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