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# § 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
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(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.
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(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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