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# § 47
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(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
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(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.
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