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383 B
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# § 37
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.