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# § 6 Wägung (zu § 10 LuftBO)
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Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
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1.in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
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2.in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
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Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.
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1.nach einer Grund- oder Teilüberholung,
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2.nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.
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