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# § 13 Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)
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(1) An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.
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(2) Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.
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(3) Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.
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