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# § 31 Betriebsmindestbedingungen
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(1) Ein Flug zu einem Landeplatz darf nicht fortgesetzt werden, wenn die zuletzt erhaltenen Wetterinformationen über den Landeplatz oder zumindest über einen Ausweichlandeplatz zur voraussichtlichen Ankunftszeit nicht den Mindestbetriebsbedingungen entsprechen.
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(2) Die geltenden Mindestbetriebsbedingungen für die Landung dürfen nicht unterschritten werden.
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