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# § 11 Sauerstoffversorgung
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(1) Der erforderliche mitzuführende Sauerstoffvorrat richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in bestimmten Flughöhen und nach der Anzahl der Personen an Bord.
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(2) Flüge in Kabinendruckhöhen von mehr als 3 600 Meter (12 000 Fuß) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die an Bord mitgeführte Menge an Sauerstoff zur Versorgung wie folgt ausreicht:
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1.Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie zehn Prozent der Fluggäste, wenn die Flugzeit 30 Minuten in einer Kabinendruckhöhe von 3 600 Meter (12 000 Fuß) überschreitet und
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2.Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie der Fluggäste für die gesamte Zeit in einer Kabinendruckhöhe von mehr als 4 000 Meter (13 000 Fuß).
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(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat sicherzustellen, dass der erforderliche Sauerstoffvorrat an Bord zur Verfügung steht.
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(4) Alle Flugbesatzungsmitglieder, die mit der Ausführung von Tätigkeiten für eine sichere Flugdurchführung betraut sind, müssen jederzeit fortlaufend mit Sauerstoff versorgt werden können.
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(5) Die Kabinendruckhöhe ist bei Luftfahrzeugen ohne Druckkabine die Flughöhe über Normal Null.
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