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# § 16 Schulungsprogramme
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(zu OPS 1.1240)
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Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag ein Schulungsprogramm für die Luftsicherheit. Das Programm für die Besatzungsmitglieder muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
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1.die Entwicklung von Fachkompetenz zur Beurteilung der Auswirkungen eines widerrechtlichen Eingriffs in den Luftverkehr,
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2.die Schulung der Verständigung und des Zusammenarbeitens der Besatzungsmitglieder untereinander,
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3.die Einübung geeigneter Selbstverteidigungsmaßnahmen,
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4.die Einübung des Umgangs mit nicht-tödlichen, für die Besatzung bestimmten und ihrem Schutz dienenden Geräten, für die eine Genehmigung gemäß § 27 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt,
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5.die Vermittlung von Kompetenz zur Analyse des Verhaltens von Flugzeugentführern,
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6.die Durchführung von realitätsnahen Übungen zum situationsbezogenen Kennenlernen unterschiedlicher Bedrohungszustände,
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7.die Schulung von Führerraumverfahren zum Schutz des Flugzeugs,
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8.die Einübung von Verfahren zur planvollen Durchsuchung des Flugzeugs einschließlich Hinweisen auf den Platz im Flugzeug, an dem aufgefundene Explosivstoffe am risikoärmsten gelagert werden können.
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