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# § 1 Geltungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum gewerbsmäßigen Transport von Personen und Sachen durch Luftfahrtunternehmen.
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(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf OPS beziehen sich auf den im Amtsblatt der EU bekanntgegebenen Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der jeweils geltenden Fassung.
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(3) Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten die Begriffsbestimmungen der OPS 1.1095.
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