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# § 24 Besondere betriebliche Genehmigungen
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(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
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1.reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
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2.besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
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3.die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
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(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
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1.die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
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2.die Betriebsverfahren und
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3.die Schulung der Flugbesatzung.
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