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# § 14 Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.den Eisenbahnbetrieb mit verschiedenen Betriebsverfahren darzustellen und dabei die Bedeutung der Sicherheit und der Kommunikation für den Eisenbahnbetrieb herauszustellen,
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2.den allgemeinen Aufbau von Triebfahrzeugen zu beschreiben und diese nach ihren Antriebssystemen, Sicherheitseinrichtungen und Bremssystemen zu unterscheiden,
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3.Zugbeeinflussungssysteme und Kommunikationseinrichtungen zu beschreiben,
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4.zu befahrende Infrastrukturen zu beschreiben und
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5.mit Abweichungen, Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen umzugehen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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