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# § 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,
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2.Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,
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3.Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie
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4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.
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(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.
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