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# § 12 Ausschlüsse
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Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
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1.Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
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2.Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.
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