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# § 10 Mindestversicherungssumme
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(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.
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(2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.
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(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200 000 Euro betragen.
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