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# § 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
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Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
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1.aktivierte Eigenleistungen,
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2.Zins- und Beteiligungserträge,
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3.Zuschüsse oder
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4.sonstige Erträge und Erlöse.
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