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# § 3 Bier
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Bei der Herstellung von Bier, das unter der Bezeichnung „nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut“ oder unter gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird, dürfen als Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden:
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1.bei der Herstellung von Bier abgefangenes Kohlendioxid oder
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2.Kohlendioxid und Stickstoff, wenn
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a)sie bis auf technisch unvermeidbare Mengen nicht in das Bier übergehen und
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b)durch die Verwendung keine Erhöhung des Kohlensäuregehaltes des Bieres eintritt.
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