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lawgit/laws_md/lmtausbv_2000/§3.md

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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.betriebliche und technische Kommunikation,
6.Qualitätsmanagement,
7.Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
8.Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
9.Steuern von Produktionsprozessen,
10.Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
11.Lagern von Materialien und Produkten,
12.Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.