10 lines
915 B
Markdown
10 lines
915 B
Markdown
# § 4 Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung
|
|
|
|
(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
|
|
|
|
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
|
|
1.die Anlage den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1)entspricht,
|
|
2.für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.
|
|
|
|
(3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.
|