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# § 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
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(1) Die zuständige Behörde wird tätig:
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1.von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
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a)um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
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b)Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
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2.auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
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a)infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
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b)dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.
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