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lawgit/laws_md/lfz_kvr_ndg/§2.md

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# § 2 Abweichende Vereinbarungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.