Files
lawgit/laws_md/lasaareg/§23.md

4 lines
240 B
Markdown

# § 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.