5 lines
345 B
Markdown
5 lines
345 B
Markdown
# § 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen
|
|
nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
|
|
|
|
§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
|