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# § 15 Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe
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zur Hauptentschädigung
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Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.
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