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# § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
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(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
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(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
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1.ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in der Bundeswehr Stellung genommen wird,
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2.eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
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3.gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
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4.ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
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5.eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
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a)in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
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b)in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
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6.beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bundeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über sportliche Leistungen sowie
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7.eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr.
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Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
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