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# § 3
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(1) Das Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 341) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschußzahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum Lebensunterhalt angerechnet.
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(2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1 erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören sie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes).
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