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# § 2
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Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:
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1.Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.
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2.Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach§ 297 Abs. 2des Lastenausgleichsgesetzes.
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3.Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.
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