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# § 1
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Wird der Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente bis zum 31. Dezember 1955 gestellt, wird Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in folgenden Fällen rückwirkend gewährt:
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1.bei Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zur Geltendmachung von Schäden erstmalig berechtigt sind, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
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2.bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 267 des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe bisher nicht erhalten haben, mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ab,
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3.bei Personen, die wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nach § 279 des Lastenausgleichsgesetzes Entschädigungsrente bisher nicht erhalten konnten, mit Wirkung vom 1. April 1952 ab,
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frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
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