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lawgit/laws_md/lag/§361.md

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354 B
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# § 361 Vertragshilfe
Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.