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# § 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente
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(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.
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(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).
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(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.
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(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.
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