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# § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz
und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.