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# § 8 Anforderungen an Gebote
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(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten:
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1.Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
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a)der Unternehmenssitz und
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b)der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
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2.die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird,
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3.die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird,
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4.den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
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5.die Gebotsmenge der elektrischen KWK-Leistung in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
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6.die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
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7.den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom mit zwei Nachkommastellen,
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8.den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der postalischen Adresse,
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9.das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage,
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10.den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbetreiber,
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11.die Nummern, unter denen das Projekt oder die KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
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12.eine Eigenerklärung des Bieters,
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a)dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot angegebenen Standort aus früheren Ausschreibungen besteht
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aa)für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
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bb)für eine andere KWK-Anlage, sofern
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aaa)diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
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bbb)die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
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b)dass er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu demselben Gebotstermin kein weiteres Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort abgegeben hat
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aa)für die KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, und
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bb)für eine andere KWK-Anlage, sofern
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aaa)diese innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, an dem im Gebot angegebenen Standort den Dauerbetrieb aufnehmen soll und
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bbb)die Summe der elektrischen Leistung dieser anderen KWK-Anlage und der elektrischen Leistung der KWK-Anlage, für die das Gebot abgegeben worden ist, in den Fällen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen 50 Megawatt und in den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme 10 Megawatt überschreitet,
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c)dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduziert werden kann,
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d)sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung für innovative KWK-Systeme abgegeben wird, dass
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aa)die Einspeisemenge innovativer erneuerbarer Wärme durch das innovative KWK-System pro Kalenderjahr mindestens die Anforderungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
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bb)die erzeugte innovative erneuerbare Wärme,
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aaa)sofern das innovative KWK-System an ein Wärmenetz angeschlossen ist, stets vollständig in das Wärmenetz eingespeist wird oder
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bbb)sofern das innovative KWK-System nicht an ein Wärmenetz angeschlossen ist, anderweitig, aber stets in vollem Umfang außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellt wird,
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e)dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist, auf denen die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System errichtet oder modernisiert werden soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen abgibt.
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(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
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(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
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1.für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und
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2.für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
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Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.
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(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine KWK-Anlage ist unzulässig.
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(5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.
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(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht Formularvorlagen für die nach Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
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