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lawgit/laws_md/kv_pvpauschbeitrv/§2.md

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# § 2 Beitragsberechnung
Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1.Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.