10 lines
797 B
Markdown
10 lines
797 B
Markdown
# § 8 Auskunft
|
|
|
|
Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
|
|
1.Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,
|
|
2.die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,
|
|
3.die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,
|
|
4.die gezahlten Entgelte,
|
|
5.die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
|
|
soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
|