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# § 12 Prüfbericht
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(1) Die Künstlersozialkasse hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht festzuhalten.
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(2) Das Ergebnis der Prüfung ist den Geprüften innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind die für die Beitrags- und Abgabegrundlagen erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzustellen. Führt die Prüfung zu keiner Änderung der Beitrags- und Abgabegrundlagen, so genügt es, wenn dies den Geprüften schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird.
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