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# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,
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2.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und
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3.die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.
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Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
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