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# § 9 Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen
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(1) Sofern bei einer fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe der Nummern 25 bis 28, 31 – ausgenommen fahrfähige unbrauchbar gemachte Panzerhaubitzen – und 33 der Kriegswaffenliste Ausschnitte in der Panzerung mit handelsüblichem Blech verkleidet sind, muss der genaue Verlauf der Verkleidung, zumindest aus dem Innenraum des Fahrzeugs, deutlich erkennbar sein.
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(2) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt, hat sicherzustellen, dass diese nicht abhandenkommen kann oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.
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(3) Wer eine fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 2 erforderlichen Vorkehrungen nachzuweisen.
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