9 lines
752 B
Markdown
9 lines
752 B
Markdown
# § 7 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
|
|
|
|
(1) Einer Erlaubnis nach § 5 für den Umgang mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe bedarf nicht,
|
|
1.wer mit dieser mit Zustimmung eines Erlaubnisinhabers unter Aufsicht innerhalb eines befriedeten Besitztums umgeht,
|
|
2.wer diese für einen Erlaubnisinhaber von einem befriedetem Besitztum oder zu einem befriedetem Besitztum befördert oder
|
|
3.wer für diese vor deren Unbrauchbarmachung eine nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erteilte Genehmigung innehatte.
|
|
|
|
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.
|