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# § 10 Anzeigepflichten
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(1) Wer eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Erlaubnis bedarf,
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1.beim Tode eines Besitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
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2.als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
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in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
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(2) Wem
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1.eine unbrauchbar gemachte Kriegswaffe, deren Umgang nach dieser Verordnung verboten ist oder einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf oder
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2.eine Ausfertigung einer Genehmigungsurkunde oder einer Erlaubnisurkunde
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abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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