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# § 8 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
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Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
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1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
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2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
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