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# § 5 Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
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(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
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1.Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können,
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a)einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und
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b)die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
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2.nähere Bestimmungen zu treffen
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a)zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und
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b)zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
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