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# § 7 Steuerschuldner
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Steuerschuldner ist
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1.bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
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2.bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
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3.bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
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4.bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
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