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# § 3 Steuererklärung
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(1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug
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1.zum Verkehr zugelassen werden soll,
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2.zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
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3.während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
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(2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
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(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
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(4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.
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