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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
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2.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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3.Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
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4.Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
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5.Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
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6.Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
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7.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
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8.Betreiben von technischen Systemen,
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9.Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten,
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10.Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit,
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11.Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen,
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12.Bedienen von Anlagen,
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13.Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
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14.Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen sowie
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15.Abwickeln logistischer Prozesse.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
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6.Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
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