11 lines
865 B
Markdown
11 lines
865 B
Markdown
# § 12 Gebühren
|
|
|
|
(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.
|
|
|
|
(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.
|
|
|
|
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem
|
|
1.die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und
|
|
2.die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.
|
|
Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.
|