Files
lawgit/laws_md/kosmetikermstrv/§3.md

8 lines
486 B
Markdown

# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.Durchführung einer Situationsaufgabe.