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# § 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
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Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
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1.§ 8a nicht anzuwenden und
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2.die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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