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# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
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(3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und
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2.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.
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Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.
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